I.1. Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 1 StVO und wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) zu zwei Geldstrafen verurteilt. Auf die gegen den Schuldspruch wegen Unfallflucht beschränkte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Celle die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Unfallbeteiligter in einem Falle, in dem nur Interesse an der Feststellung seiner Person besteht, von der Wartepflicht nach § 142 StGB dann befreit ist, wenn er das von ihm geführte Kraftfahrzeug rechtmäßig benutzt und der andere Unfallbeteiligte nach Hinweis ausreichend Gelegenheit hat, das polizeiliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs aufzuschreiben, insbesondere weil das Kraftfahrzeug an der Unfallstelle zurückgelassen wird.
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