BGH - Urteil vom 23.10.1984 (VI ZR 30/83) - DRsp Nr. 1992/4727
BGH, Urteil vom 23.10.1984 - Aktenzeichen VI ZR 30/83
DRsp Nr. 1992/4727
Zuzurechnender Folgeschaden durch verletzungsbedingte Verzögerung einer Hochschulausbildung(f) und Berücksichtigung zusätzlicher Erschwernisse wegen veränderter Studienbedingungen, insbesondere weiterer Verzögerungen durch Vorlesungsstreiks.
Normenkette:
BGB § 249 ;
Gründe:
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