BGH - Urteil vom 25.02.1954 (4 StR 796/53) - DRsp Nr. 1994/6606
BGH, Urteil vom 25.02.1954 - Aktenzeichen 4 StR 796/53
DRsp Nr. 1994/6606
1. Rücksichtslos handelt der Fahrer, der sich im Straßenverkehr im gegebenen Falle seiner Pflicht bewußt ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewußte Fahrlässigkeit). 2. Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt.