Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar für seine Leistungen bei der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten in G. Der Beklagte hat die Honorarrechnung beanstandet und Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern des Klägers geltend gemacht. Dieser hat sich unter anderem auf einen Anspruchsverzicht des Beklagten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des am Bau beteiligten Entwässerungsingenieurs R berufen. Er hat als Teilanspruch 19.208,99 DM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat mit Schadensersatzansprüchen aus Mängeln aufgerechnet und widerklagend 75.000 DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Der Kläger hat Berufung, der Beklagte wegen des Zinssatzes Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 7.210,40 DM nebst 4% Zinsen zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen zuerkannt, im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen.
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