Der Kläger, der Automobil-Vertragshändler ist und sich daneben mit der Leistungsverbesserung von Serienmotoren (Tuning) befaßt, bezog am 19. Juni 1979 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) Kraftstoffe für die erste Befüllung einer auf seinem Betriebsgelände neu errichteten Tankanlage. Infolge einer Verwechslung wurde dabei der für Superbenzin vorgesehene Tank mit Normalbenzin und der für Normalbenzin bestimmte Behälter mit Superbenzin gefüllt.
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