BGH - Urteil vom 26.06.1984 (1 StR 188/84) - DRsp Nr. 1992/4854
BGH, Urteil vom 26.06.1984 - Aktenzeichen 1 StR 188/84
DRsp Nr. 1992/4854
Unzulässigkeit der Verwertung von Beweisergebnissen, die nach Trennung verbundener Verfahren allein in der Verhandlung gegen einen Mitangeklagten gewonnen worden sind, bei der Urteilsfindung gegen den anderen Angeklagten,insbesondere im Fall der Nachtragsanklage (§ 266StPO) nach vorübergehender Abtrennung.
Normenkette:
StPO §§ 261, 266, § 338 Nr.5;
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