BGH - Urteil vom 26.09.1962 (4 StR 196/62) - DRsp Nr. 1994/6267
BGH, Urteil vom 26.09.1962 - Aktenzeichen 4 StR 196/62
DRsp Nr. 1994/6267
»Ein Unfallbeteiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, ist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern nach ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14, 89).«