BGH - Urteil vom 28.08.1964 (4 StR 277/64) - DRsp Nr. 1994/6148
BGH, Urteil vom 28.08.1964 - Aktenzeichen 4 StR 277/64
DRsp Nr. 1994/6148
Bei einem fast neuen Kraftfahrzeug wird sich der Fahrer regelmäßig darauf verlassen dürfen, daß die für die Verkehrssicherheit grundlegenden Bremseinrichtungen richtig eingestellt und auch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen sind.
So auch LG Göttingen v. 7.1.1953, VRS 5, 205; BGH v. 16.11.1962, VersR 1963, 95, welches dem Fahrer eines ordnungsgemäß gewarteten Kfz bei plötzlichem Versagen der Bremse eine Schreck- und Reaktionszeit zubilligt.