I. Der Angeklagte reiste im November 1969 mit einem Personenkraftwagen Marke BMW 2000, den er gekauft und der Firma C zur Sicherung einer Restkaufschuld von 3.200 DM übereignet hatte, in die Türkei. Bei seiner Rückkehr in die Bundesrepublik verneinte er die Frage des Zollbeamten nach anzumeldenden Waren, doch wurden bei der anschließenden Durchsuchung im Reservereifen des Kraftwagens und am Körper des Angeklagten zwölf Beutel mit insgesamt 6,5 kg und drei Plättchen Haschisch gefunden.
Das Landgericht Traunstein hat als Berufungsgericht den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 9 OpiumG in Tateinheit mit einem Vergehen der Zollhinterziehung (§ 392 Abs. 1, 4, § 396 Abs. 1, 2 AbgO i.V.m. §§ 5, 6 Abs. 1, 4, §
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