BGH - Urteil vom 29.01.2019
VI ZR 113/17
Normen:
ZPO § 286 G; ZPO § 287;
Fundstellen:
BGHZ 221, 43
DAR 2019, 313
DAR 2019, 507
MDR 2019, 739
NJW 2019, 2092
VersR 2019, 694
r+s 2019, 353
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 72/12
OLG Frankfurt/Main, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 79/15

BGH - Urteil vom 29.01.2019 (VI ZR 113/17) - DRsp Nr. 2019/6843

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 113/17

DRsp Nr. 2019/6843

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität) (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 7/08, VersR 2009, 69 Rn. 7).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 728,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2017 zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 286 G; ZPO § 287;

Tatbestand

Der Kläger macht materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.