BSG - Urteil vom 14.11.1984 (9b RU 26/84) - DRsp Nr. 1994/6945
BSG, Urteil vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 9b RU 26/84
DRsp Nr. 1994/6945
Ein "Fahrschüler" ist auch dann auf dem unfallgeschützten Heimweg, wenn er nach vorzeitigem Unterrichtsende zu einer weitere entfernt liegenden Bushaltestelle geht, um die Wartezeit zu überbrücken und dort einen Sitzplatz zu bekommen.