BVerwG - Urteil vom 09.12.1983 (7 C 70.81) - DRsp Nr. 1994/6721
BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 7 C 70.81
DRsp Nr. 1994/6721
1. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein regelmäßiger Standort im Inland im Sinne des § 23 Abs. 1StVZO begründet wird, dürfen im Inland ein Jahr lang - beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt - ohne inländische Zulassung benutzt werden; das gilt nicht, wenn die Anhänger zur Zeit ihrer ausländischen Zulassung bereits ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt hatten. 2. Antragspflichtig für die Kraftfahrzeugzulassung ist gemäß § 23 Abs. 1StVZO neben dem Eigentümer auch der Halter des Fahrzeugs.
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