BVerwG - Urteil vom 23.05.1975 (VII C 43.73) - DRsp Nr. 1994/6756
BVerwG, Urteil vom 23.05.1975 - Aktenzeichen VII C 43.73
DRsp Nr. 1994/6756
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einem Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Halteverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftzeichen aufgestellt ist, kein Halteverbot auf der vor ihm liegenden Strecke.