Checkliste: Prüfung der Sperrfrist |
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ja |
nein |
Ist die Fahrerlaubnis vorläufig oder endgültig entzogen (§ 111a StPO, § 69 StGB)? |
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Hinweis: Danach bestimmt sich, welches Rechtsmittel oder welcher Rechtsbehelf möglich ist. |
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Ist eine Sperrfrist angeordnet? |
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Ist die Sperrfrist zutreffend berechnet (Normalrahmen; erhöhtes Mindestmaß; abgesenktes Mindestmaß)? |
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Hat das Gericht die Zeitdauer der vorläufigen Entziehung, § 111a StPO, im Urteil rechnerisch berücksichtigt? |
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Fristbeginn: mit Rechtskraft des Urteils. Der zwischen Urteil und Rechtskraft verstrichene Zeitraum wird gem. § 69a Abs. 5 StGB auf die Dauer der Sperre angerechnet. |
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Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO stehen Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, § 94 StPO, gleich. |
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Gibt es eine Ausnahme von der Sperre für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, § 69a Abs. 2 StGB? |
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Kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden, § 69a Abs. 7 StGB, z.B. Nachschulung, Verkehrstherapie? |
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Aufhebung der Sperre muss auf neuen Tatsachen beruhen, eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (OLG Hamburg,Beschl. v. 29.03.2004 - 2 Ws 4/04, DAR 2004, 660 = VRS 107, 30). |
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Lag eine vorsätzliche Trunkenheit und eine BAK von mehr als 1,6 ‰ vor? (dann sechsmonatige Alkoholtherapie erforderlich, LG Flensburg, Beschl. v. 08.04.2005 - II Qs 36/05, DAR 2005, 409) |
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