Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az.
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs VW Passat 2,0 TDI 125 kW, Fahrzeugidentifikationsnummer X;
2.
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