OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2019
13 U 53/18
Normen:
BGB BGB § 826; BGB § 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 80/17

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betreffend ein vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 13 U 53/18

DRsp Nr. 2019/17671

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betreffend ein vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug

Der Käufer eines vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen Pkw hat die Voraussetzungen eines von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs einschließlich seiner Unkenntnis von der Verwendung der die Stickoxidwerte beeinflussenden Software zu beweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB BGB § 826; BGB § 249 ff.;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az. 7 O 80/17, verkündet am 06.04.2018:

1.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs VW Passat 2,0 TDI 125 kW, Fahrzeugidentifikationsnummer X;

2.