Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Ölunfalles in Anspruch.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma D Mineralölverkauf Duisburg GmbH, belieferte die Klägerin mit Kraftstoffen. Dies geschah auch am 30. August 1989, wobei der Transport durch einen Tankwagen der von einer Subunternehmerin der Beklagten beauftragten Firma S durchgeführt wurde. Bei der Befüllung der kleineren, 5.000 Liter fassenden, Kammer des Öltanks gelangte Kraftstoff in das umgebende Erdreich.
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