Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung; Zulässigkeit einer Parteivernehmung
BGH, Urteil vom 28.11.1979 - Aktenzeichen IV ZR 34/78
DRsp Nr. 1994/5185
Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung; Zulässigkeit einer Parteivernehmung
1. In der Kaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer den Beweis des Versicherungsfalles zu führen. Aus § 13 Abs. 7AKB läßt sich keine Umkehr der Beweislast herleiten. 2. Eine Parteivernehmung darf nur dann erfolgen, wenn für die Darstellung der Partei gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.