Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Autor: Jansen

Die Unfallreparatur stellt für den Kfz-Betrieb trotz des sich immer mehr durchsetzenden Schadensmanagements der Versicherer eine wesentliche Einnahmequelle dar. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit der Werkstätten nicht auf die Instandsetzung des Fahrzeugs. Zum Ärgernis der Anwaltschaft übernimmt die Werkstatt sehr häufig auch die Abrechnung mit der Versicherung. Dies erfordert grundlegende Kenntnisse des Schadenersatzrechts. Darüber hinaus muss sich die Tätigkeit der Werkstatt im Rahmen der erlaubten Rechtsberatung halten.

Es ist gängige Praxis, dass sich die Werkstatt mit Annahme des Auftrags eine Sicherungsabtretungserklärung und/oder eine Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜ) unterzeichnen lässt. Das Instrument der Sicherungsabtretung sollte Konflikte mit dem Rechtberatungsgesetz (RBerG) vermeiden, welches zum 01.07.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst wurde.

Nach dem Rechtsberatungsgesetz stellte die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit dar.

§ 1 Abs. 1 RBerG lautete wie folgt: