LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.04.2021
2 Sa 218/20
Normen:
ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 462/20

Anwendbarkeit des TV Wechsler DHLDLY für übergeleitete Arbeitsverhältnisse von DHL auf Deutsche Post AGStufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen für übernommene ArbeitnehmerAuslegung von tariflichen Normen wie bei Gesetzen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 218/20

DRsp Nr. 2021/8997

Anwendbarkeit des TV Wechsler DHLDLY für übergeleitete Arbeitsverhältnisse von DHL auf Deutsche Post AG Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen für übernommene Arbeitnehmer Auslegung von tariflichen Normen wie bei Gesetzen

1. Nach Auslegung des Tarifvertrages zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHLDLY) gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages neben denen des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergangs von einer DHL Regionalgesellschaft auf die Deutsche Post AG übergegangen ist. 2. Die übergeleiteten Arbeitnehmer nehmen an dem gemäß Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer Deutsche Post AG vorgesehenen Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen teil. 3. TV Wechsler DHLDLY regelt die Stufenzuordnung nach einem Entgeltvergleich. Sodann entscheiden Tätigkeitsjahre über einen Stufenaufstieg gemäß ETV-DP AG.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14.07.2020 zum Aktenzeichen 3 Ca 462/20 aufgehoben.