Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Zuerkennung des Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von 3.195,65 DM, der auf den ihm von dem beklagten Versicherer gezahlten Wiederbeschaffungswert des nach Diebstahl beschädigten Fahrzeuges entfällt. Der Kläger ist der Ansicht, auch ihm als Leasingnehmer stehe ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer zu, da er der Leasinggeberin gegenüber zum Ersatz des Sachwertes des Fahrzeuges inklusive Mehrwertsteuer verpflichtet sei.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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