Autorin: Merrath |
Nach der Ausschlussregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Versteigerungen keine Anwendung. Ferner gilt auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht bei Versteigerungen. Hiervon werden nur solche Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB erfasst. Erforderlich ist demnach, dass der Vertrag durch Zuschlag zustande kommt.
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