BGH - Beschluss vom 16.12.2020
4 StR 526/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 65, 217
DAR 2021, 220
DAR 2022, 192
MMR 2021, 321
NJW 2021, 1404
NStZ 2021, 501
NZV 2021, 580
VRS 2020, 310
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 1585/18 7 OWi 181/18 6 Ss 653/19

Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO; Benutzung eines elektronischen Taschenrechners am Steuer eines Kraftfahrzeugs; Vorlagefrage an den BGH

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 4 StR 526/19

DRsp Nr. 2021/2898

Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät der Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO; Benutzung eines elektronischen Taschenrechners am Steuer eines Kraftfahrzeugs; Vorlagefrage an den BGH

Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. Februar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit "verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene, ein Immobilienmakler, am 22. Mai 2018 bei einer Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Während der Fahrt hielt er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete.

Der Betroffene hat form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen begründet. Er wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts.