BGH - Beschluss vom 27.03.2019
4 StR 360/18
Normen:
StGB § 17; StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 74 Abs. 1; StGB § 74 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 209
NZV 2019, 645
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 09.05.2018

Einbeziehung der Einziehung eines Pkw in die Strafzumessung; Anordnung einer zweijährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 4 StR 360/18

DRsp Nr. 2019/8040

Einbeziehung der Einziehung eines Pkw in die Strafzumessung; Anordnung einer zweijährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

Soll gegen den Täter wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2018 aufgehoben

a)

im Strafausspruch;

b)

im Ausspruch über die Maßregel nach §§ 69, 69a Abs. 1 Satz 3 StGB;

c)

im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A6 Avant;

die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 17; StGB § 69; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 74 Abs. 1; StGB § 74 Abs. 3 S. 1;

Gründe