Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie das Landgericht richtig entschieden hat, der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §
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