Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger
BGH, Urteil vom 04.03.1986 - Aktenzeichen VI ZR 234/84
DRsp Nr. 1994/4362
Eingeschränkte Gesamtwirkung eines Abfindungsvergleichs mit einem Sozialversicherungsträger
»Schließt ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Abfindungsvergleich über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen, so betrifft das in der Regel nur den ihm im Innenverhältnis zu einem als Gesamtgläubiger konkurrierenden weiteren Sozialversicherungsträger zustehenden Anteil. Der konkurrierende Gesamtgläubiger kann dann vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträgers zusteht (eingeschränkte Gesamtwirkung des Abfindungsvergleichs).«