BGH - Urteil vom 21.04.2021
IV ZR 169/20
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 492
MDR 2021, 748
NJW 2021, 2118
VersR 2021, 772
WM 2021, 925
r+s 2021, 340
r+s 2022, 378
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 191 C 7282/19
LG München I, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 683/20

Einordnung einer Reiserücktrittskostenversicherung als Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenversicherung

BGH, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen IV ZR 169/20

DRsp Nr. 2021/7116

Einordnung einer Reiserücktrittskostenversicherung als Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenversicherung

Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 6. Zivilkammer - vom 2. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Reiserücktrittsversicherer, macht gegen die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, aus übergegangenem Recht einer Reisenden einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stornokosten und Rückzahlung desjenigen Betrages geltend, den die Beklagte wegen des Rücktritts der Reisenden vom Reisevertrag über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinaus in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit dem gezahlten Reisepreis auch bereits erhalten habe.