Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Die Kläger begehren unter anderem die Feststellung des Fortbestandes dreier mit der Beklagten geschlossener Sparverträge.
Die Beklagte warb im Jahr 1996 für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre, in der es unter anderem heißt:
"S-Prämiensparen flexibel
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