SchlHOLG - Urteil vom 22.04.2020
4 U 114/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 323c; StGB §§ 223 ff.; StGB § 239; StGB § 13;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 274/16

Einstandspflicht für materielle Schäden im Zusammenhang mit einer ambulanten psychotherapeutischen BehandlungBehauptung einer standardunterschreitenden Behandlung

SchlHOLG, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 114/17

DRsp Nr. 2021/9111

Einstandspflicht für materielle Schäden im Zusammenhang mit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung Behauptung einer standardunterschreitenden Behandlung

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 07.11.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 323c; StGB §§ 223 ff.; StGB § 239; StGB § 13;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als niedergelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Einstandspflicht für materielle Schäden im Zusammenhang mit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und einem Aufenthalt der Klägerin im Universitätsklinikum Kiel (UKSH) am Samstag, den 07.07.2012.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO.

1. 2.