Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Mai 2018 wird
a)das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall II.8. der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass
aa)der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;
bb)die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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