VGH Bayern - Beschluss vom 23.04.2020
11 CE 20.870
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 S. 4; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2a; FeV § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 E 20.1639

Verlängerung der abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für zwei Monate; Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hinsichtlich Zuverlässigkeit infolge von Straftaten (hier: Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung)

VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 11 CE 20.870

DRsp Nr. 2020/7613

Verlängerung der abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für zwei Monate; Zweifel an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hinsichtlich Zuverlässigkeit infolge von Straftaten (hier: Steuerhinterziehung und Insolvenzverschleppung)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1 S. 4; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8; FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2a; FeV § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für zwei Monate.

Am 7. Januar 2020 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner am 21. April 2020 abgelaufenen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Am 18. Januar 2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass das Amtsgericht München den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2018 wegen Steuerhinterziehung in sechs mehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit zwei weiteren Fällen der Steuerhinterziehung sowie mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt hatte.