OLG Rostock - Beschluss vom 30.08.2023
4 W 21/23
Normen:
BGB § 885 Abs. 1 S. 2; BGB § 650e;
Fundstellen:
BauR 2024, 153
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 03.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/23

Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek; Vorliegen einer widerlegbaren Dringlichkeitsvermutung

OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen 4 W 21/23

DRsp Nr. 2024/1523

Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek; Vorliegen einer widerlegbaren Dringlichkeitsvermutung

Handelt es sich bei § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung, kann dafür auch erheblich sein, ob der Antragsteller das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhanderkersicherungshypothek mit dem gebotenen Nachdruck im Verhältnis zu dem Hauptsachverfahren betreibt.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 03.08.2023 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 885 Abs. 1 S. 2; BGB § 650e;

Gründe

I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet; zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es der Antragstellerin für den Erlass der erstrebten einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB an dem notwendigen Verfügungsgrund fehlt.