BGH - Urteil vom 16.02.1977
IV ZR 42/76
Normen:
AKB §§ 10, 11 ;
Fundstellen:
DAR 1977, 243
MDR 1977, 737
VRS 53, 90
VersR 1977, 468

Eintritt des Haftpflichtversicherers für einen durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entstandenen Schaden

BGH, Urteil vom 16.02.1977 - Aktenzeichen IV ZR 42/76

DRsp Nr. 1994/5396

Eintritt des Haftpflichtversicherers für einen durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entstandenen Schaden

1. Auch ein Schaden, der durch ein auf einem Abstellplatz abgestelltes reparaturunfähiges Kfz entsteht, fällt in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung. 2. Der Besitzer eines ausgedienten Kfz, der dieses irgendwo im Stich läßt, statt es z.B. der Verschrottung zuzuführen, verstößt gegen seine Pflicht, die sich aus dem Fahrzeugbesitz ergebenden Gefahren auszuschließen. Dieses Risiko wird von der Privathaftpflichtversicherung durch die Benzinklausel ausgeschlossen.

Normenkette:

AKB §§ 10, 11 ;
Fundstellen
DAR 1977, 243
MDR 1977, 737
VRS 53, 90
VersR 1977, 468