OLG Köln - Beschluss vom 24.01.2019
9 U 109/18
Normen:
VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 125; ARB (2001) § 4 Nr. 1 S. 1 buchst. c); BGB § 130;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 321/17

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten in der Insolvenz des Schädigers gegen dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 9 U 109/18

DRsp Nr. 2020/983

Eintritt des Rechtsschutzfalls bei Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten in der Insolvenz des Schädigers gegen dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer

1. In der Rechtsschutzversicherung stellt die Geltendmachung eines Direktanspruchs des Geschädigten nach Insolvenz des Schädigers gegen dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer einen eigenständigen Rechtsschutzfall i.S.d. § 4 Nr. 1 S. 1 Buchst. c ARB 2001 dar. 2. Der Rechtsschutzfall ist daher mit einer gegenüber dem Geschädigten erklärten Zurückweisung des geltend gemachten Direktanspruchs durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer eingetreten. 3. Im Falle einer schriftlichen Deckungsablehnung des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers ist für den Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Zugang der Deckungsablehnung abzustellen, so dass bei Beendigung der Rechtsschutzversicherung in diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz besteht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2; VVG § 125; ARB (2001) § 4 Nr. 1 S. 1 buchst. c); BGB § 130;

Gründe