OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.10.2019
5 U 106/18
Normen:
VVG § 86 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 221/17

Eintrittspflicht aus einer privaten KrankheitskostenversicherungVerletzung einer versicherungsrechtlichen ObliegenheitAbschluss eines Abfindungsvergleichs mit einem Schädiger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 5 U 106/18

DRsp Nr. 2020/12245

Eintrittspflicht aus einer privaten Krankheitskostenversicherung Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit einem Schädiger

Bei Verletzung einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit - hier: behaupteter Verstoß gegen das Aufgabeverbot des § 86 Abs. 2 VVG durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger - kann dem Versicherungsnehmer das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. November 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 221/17 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der dem Unfall des Klägers vom 3. September 2015 zuzuordnenden Krankheitskosten im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes zur Versicherungsschein-Nummer XXXXXXXXXX eintrittspflichtig ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer privaten Krankheitskostenversicherung.