OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2008
I-4 U 12/08
Normen:
VVG § 49; VVG § 61; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 464
zfs 2009, 451
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 564/04

Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim Betanken eines Fahrzeugs entstandenen Brand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen I-4 U 12/08

DRsp Nr. 2009/2742

Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim Betanken eines Fahrzeugs entstandenen Brand

Die Regelung des § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e AKB, wonach in der Fahrzeugvollversicherung Betriebsfehler beim Betanken des Fahrzeugs (hier: Betanken eines Dieselfahrzeugs mit Otto-Kraftstoff) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, gilt nicht in der Fahrzeugteilversicherung. Die Fahrzeugteilversicherung ist daher eintrittspflichtig, wenn es aufgrund des Betankens eines Diesel-Fahrzeugs mit Otto-Kraftstoff zu einer Überhitzung des Katalysators und einem Brand des Fahrzeugs kommt.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember 2007 - 11 O 564/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 15.465,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 03. November 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der ersten In-stanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 49; VVG § 61; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a; AKB § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e;

Gründe:

I.