OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2012
3 U 307/10
Normen:
VVG § 154 Abs. 2 (a.F.); AHB § 7; ZPO § 836; BGB § 242;
Fundstellen:
VersR 2013, 617
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 268/09

Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Schädigung eines Jugendlichen anlässlich einer Veranstaltung der Polizei durch den Brandmeister der Freiwilligen Feuerwehr; Begriff des Ehrenamts i.S. der AHB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 3 U 307/10

DRsp Nr. 2013/24294

Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung bei Schädigung eines Jugendlichen anlässlich einer Veranstaltung der Polizei durch den Brandmeister der Freiwilligen Feuerwehr; Begriff des Ehrenamts i.S. der AHB

1. Wenn der Schädiger in der Haftpflichtversicherung seiner Ehefrau mitversichert ist, genügt es für die Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung des Anspruchs gegen die Haftpflichtversicherung, wenn die Versicherungsnehmerin der Pfändung und Überweisung zugestimmt hat, wofür die Gesamtumstände ausreichen (hier: gemeinsame Anzeige des Schadensfalles durch den Schädiger und die Versicherungsnehmerin). 2. Steht die schadensverursachende Tätigkeit (hier: am Grillstand bei einem Polizeifest) in keinem inneren Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Funktion des Schädigers (hier: als Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr), greift der Risikoausschluss "in Ausübung eines Ehrenamts" nicht ein. 3. Als "Dienst" im Sinne des Risikoausschlusses "dienstliche Betätigung"wird eine Tätigkeit bezeichnet, die mit einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff "Beruf" fällt.