OLG Hamm - Urteil vom 20.04.2018
20 U 150/17
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 81/15

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bei Unfruchtbarkeit des Ehemanns der Versicherungsnehmerin

OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 150/17

DRsp Nr. 2018/9005

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung bei Unfruchtbarkeit des Ehemanns der Versicherungsnehmerin

Steht die Unfruchtbarkeit des Ehegatten/Partners fest, genügt für die Annahme eines Versicherungsfalls hinsichtlich des Versicherten nicht die bloße Möglichkeit, dass auch bei diesem mitwirkende Ursachen vorhanden waren; dies muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG nicht zu.

Die Klägerin hat bereits den Nachweis einer bedingungsgemäßen Krankheit nicht erbracht.

1.)

Versicherungsfall ist gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 "die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. [...]"