Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7000 EUR festgesetzt.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 15.10.2008, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerausführungen im Schriftsatz vom 06.11.2008 geben zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass.
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