OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2008
3 U 98/08
Normen:
VVG § 61 VVG a.F.; AKB § 7; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 200
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 133/08

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben zum Unfallort in der Schadensmeldung; Umfang des Unverzüglichkeitsgebots des § 522 Abs. 2 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 3 U 98/08

DRsp Nr. 2009/24728

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei unrichtigen Angaben zum Unfallort in der Schadensmeldung; Umfang des Unverzüglichkeitsgebots des § 522 Abs. 2 ZPO

Falsche Angaben zum Unfallort sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden, denn sie betreffen den Kern des Unfallgeschehens. Sie können die Unfallrekonstruktion und damit die Beurteilung der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (§ 61 VVG a.F.) vereiteln oder nachhaltig erschweren (vgl. ebenso OLG Köln - 9 U 156/97 - 20.01.1998).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 133/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 61 VVG a.F.; AKB § 7; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat, wie der Senat in seinem Hinweis vom 15.10.2008, auf dessen Inhalt er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, im Einzelnen dargelegt hat, keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerausführungen im Schriftsatz vom 06.11.2008 geben zu einer geänderten Beurteilung keinen Anlass.

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