OLG Köln - Urteil vom 16.07.2019
9 U 167/18
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 354
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 211/16

Eintrittspflicht einer privaten Krankheitskostenversicherung im Standardtarif für ein Fußheber-System und eine Handmanschette zur funktionellen Elektrostimulation

OLG Köln, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 9 U 167/18

DRsp Nr. 2019/17525

Eintrittspflicht einer privaten Krankheitskostenversicherung im Standardtarif für ein Fußheber-System und eine Handmanschette zur funktionellen Elektrostimulation

1. Nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ist ein Stützapparat ein mechanisches Gerät, das infolge seiner eigenen Stabilität in der Lage ist, Gewichte oder Kräfte aufzunehmen, um so Körperteile oder Gliedmaßen, die damit überfordert sind, zu unterstützen, zu entlasten und/oder zu ersetzen. Diese Stützfunktion erfüllt ein Elektrostimulationsgerät nicht. 2. Versicherte einer privaten Krankenversicherung können nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. 3. Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 7 "Hilfsmittel" Teil III für den Standardtarif MB/ST 2009 ist wirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 211/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

(Abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.)

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;

Gründe

I.