OLG Hamm - Beschluss vom 07.04.2021
20 U 28/21
Normen:
AKB A.2.5.3.1b;
Fundstellen:
VRS 2021, 206
VersR 2021, 1164
r+s 2021, 449
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 127/20

Entschädigung aus einer KaskoversicherungBegrenzung des Ersatzes von erforderlichen Reparaturkosten auf den um den Restwert verminderten WiederbeschaffungswertAuslegung von Versicherungsbedingungen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 20 U 28/21

DRsp Nr. 2021/10345

Entschädigung aus einer Kaskoversicherung Begrenzung des Ersatzes von erforderlichen Reparaturkosten auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert Auslegung von Versicherungsbedingungen

Zur Auslegung einer Klausel über den Nachweis erforderlicher Reparaturkosten „durch eine Rechnung“ (hier AKB A.2.5.3.1 Buchst. a).Die im Streitfall vorgelegte Rechnung über „die Reparaturkosten laut Gutachten X zum Festpreis“ genügt nicht.Zusatz: Nach dem Gutachten waren verschiedene Arbeiten erforderlich zu einem genannten Gesamtpreis von über 12.000 EUR.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.548,21 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB A.2.5.3.1b;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.