Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage
BGH, Urteil vom 23.01.1979 - Aktenzeichen VI ZR 199/77
DRsp Nr. 1994/5254
Entscheidung über Haftungsbeschränkungen im Rahmen einer Direktklage
Bei der Direktklage unterscheidet sich der Anspruchsgrund, je nachdem, ob der Versicherer auf Grund gültiger Deckungspflicht oder nur deshalb für den Schädiger einzustehen hat, weil seine Deckungspflicht zugunsten des Geschädigten fingiert wird; daher ist die Frage der Haftungsbeschränkung gemäß § 158c Abs. 3VVG bereits mit derjenigen über den Haftungsgrund zu entscheiden.