Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Februar 2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die am 7.3.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 21.2.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 21.3.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
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