VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2020
11 CS 20.550
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.372

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch gelegentlichen Cannabiskonsum und zusätzlichen Gebrauch von Alkohol

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.550

DRsp Nr. 2020/8034

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch gelegentlichen Cannabiskonsum und zusätzlichen Gebrauch von Alkohol

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 wird in Nr. I. und II. aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1. und 2. des Bescheids des Landratsamts Eichstätt vom 20. Januar 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller dessen in Verwahrung genommenen Führerschein wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B einschließlich Unterklassen und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.