Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2020 wird in Nr. I. und II. aufgehoben.
II.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1. und 2. des Bescheids des Landratsamts Eichstätt vom 20. Januar 2020 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Antragsteller dessen in Verwahrung genommenen Führerschein wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.
III.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B einschließlich Unterklassen und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.
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