OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2023
3 L 22/23.Z
Normen:
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1; VwVfG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 138/21

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen oder gelegentlichen Konsums von Cannabis; Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Geltung der erteilten Vollmacht für das Verwaltungsverfahren auch für das Widerspruchsverfahren

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 3 L 22/23.Z

DRsp Nr. 2023/8136

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen oder gelegentlichen Konsums von Cannabis; Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Geltung der erteilten Vollmacht für das Verwaltungsverfahren auch für das Widerspruchsverfahren

1. Eine bestandskräftige Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis und den darin zu Grunde gelegten Sachverhalt muss der Betroffene gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gegen sich gelten lassen.2. Liegt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren vor, erstreckt sich diese gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auf alle das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, soweit sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Dabei gilt eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht auch für das Widerspruchsverfahren. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vollmacht erstreckt sich auch auf die Rücknahme des Widerspruchs.3. Bei der Entscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird abgelehnt.