Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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