LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2023
12 Ta 960/23
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 13193/22

Erfüllen der Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage auf Verzugslohn

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2023 - Aktenzeichen 12 Ta 960/23

DRsp Nr. 2024/2129

Erfüllen der Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Klage auf Verzugslohn

Streitigkeiten um Arbeitsentgelt sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB, für die ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Betracht kommt.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2023 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2023 - 48 Ca 13193/22 - teilweise abgeändert und der Klägerin für den Zahlungsantrag aus der Klageschrift ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F bewilligt.

II.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Eine Gebühr ist nicht zu erheben.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Landeskasse zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

I.

Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.