VG Karlsruhe, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1720/13
VGH Baden-Württemberg, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1044/15
Erfüllung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots bei dem Begriff der schmalen Fahrbahn in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO; Antrag eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite; Vorliegen einer unzumutbaren Behinderung bei der Zufahrt zum Grundstück
BVerwG, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 3 C 7.17
DRsp Nr. 2019/8128
Erfüllung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots bei dem Begriff der "schmalen Fahrbahn" in § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO; Antrag eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite; Vorliegen einer unzumutbaren Behinderung bei der Zufahrt zum Grundstück
1. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO, wonach das Parken auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, genügt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots.2. Nach dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist eine Fahrbahn dann "schmal" im Sinne dieser Regelung, wenn der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite daran gehindert oder unzumutbar dabei behindert wird, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren.3. Orientierungswert für die Einordnung einer Fahrbahn als "schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO ist die Unterschreitung einer Fahrbahnbreite von 5,50 m. Die abschließende Einordnung hängt von den für den Betroffenen erkennbaren Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Breite eines zum Ein- und Ausfahren zusätzlich zur Fahrbahn nutzbaren Gehwegs und der Übersichtlichkeit und Verkehrsbedeutung der Straße.
Tenor
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