BGH - Beschluss vom 23.01.2019
1 StR 448/18
Normen:
StGB § 21;
Fundstellen:
StV 2021, 87
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.04.2018

Erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Begehung eines Mordes; Würdigung psychodiagnostischer Faktoren

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 StR 448/18

DRsp Nr. 2019/4388

Erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei Begehung eines Mordes; Würdigung psychodiagnostischer Faktoren

Von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist ein Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist eine Berechnung aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 21;

Gründe