LG Frankfurt/Oder, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 253/09
Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den HaftpflichtversichererHöhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen, Thoraxprellungen, Kniegelenksdistorsion rechts und Schulterkontusion links mit stationärer Behandlung von 28 Tagen sowie dauerhaften Einschränkungen im Bewegungsapparat der Arme und Beine
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 12 U 65/12
DRsp Nr. 2016/12308
Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung durch den HaftpflichtversichererHöhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen, Thoraxprellungen, Kniegelenksdistorsion rechts und Schulterkontusion links mit stationärer Behandlung von 28 Tagen sowie dauerhaften Einschränkungen im Bewegungsapparat der Arme und Beine
1. Dem Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" in § 522 Abs. 2ZPO kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Es soll lediglich die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen, das erkennbar erfolglose Berufungsverfahren - in erster Linie im Interesse des in erster Instanz erfolgreichen Berufungsbeklagten - möglichst rasch und ohne unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand zu Ende zu bringen.2. Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers ist nicht gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte für eine vorsätzliche und widerrechtliche Unfallherbeiführung des Versicherungsnehmers in Selbsttötungsabsicht bestanden, der Beweis einer vorsätzlichen und widerrechtlichen Unfallherbeiführung sich im Rechtsstreit jedoch nicht führen lässt.3. Eine Gefahrübernahme durch den Versicherer i.S. des § 117 Abs. 3VVG besteht in den in § 103VVG geregelten Fällen der vorsätzlichen und widerrechtlichen Schadensherbeiführung nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.