OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2000
22 U 107/00
Normen:
BGB § 640 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 16.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 45/98

Erneute Abnahme des Werkes nach Überarbeitung und Fertigstellung - Beweisvereitelung - Mitverursachung der Beweisnot durch Beweispflichtigen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2000 - Aktenzeichen 22 U 107/00

DRsp Nr. 2001/6475

Erneute Abnahme des Werkes nach Überarbeitung und Fertigstellung - Beweisvereitelung - Mitverursachung der Beweisnot durch Beweispflichtigen

»1. Wird eine vom Auftragnehmer hergestellte maschinelle Anlage zum Auftraggeber gebracht und von diesem abgenommen, einigen sich die Vertragspartner jedoch anschließend, daß der Auftragnehmer die Anlage überarbeitet und fertigstellt, so ist davon auszugehen, daß eine erneute Abnahme stattfinden soll.2. Eine Beweisvereitelung, die zu einer Beweislastumkehr oder zu einer Beweiserleichterung für die beweispflichtige Gegenpartei führt, liegt nur vor, wenn eine Partei die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert; dabei ist das Verhalten beider Parteien zu würdigen und eine Umkehr der Beweislast jedenfalls zu verneinen, wenn der Beweispflichtige selbst die Beweisnot schuldhaft mitverursacht hat.«

Normenkette:

BGB § 640 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch, welche diese zur Absicherung einer von der Klägerin geleisteten Anzahlung auf eine Werklohnforderung der J GmbH (J) gegeben hatte.